Allgemeine Geschäftsbedingungen 

des Unternehmens „Lübecker Dielen“, 

Stand September 2018, 

Holzimport · Großhandel · Einzelhandel

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Präambel

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Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – im allgemeinen Geschäftsverkehr. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sind zu dem Auftrag zusätzlich oder ausschließlich Speditionsleistungen Vertragsgegenstand werden diese auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) in ihrer bei Vertragsschluß gültigen Fassung erbracht. Abweichende Speditionsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

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§ 1 Angebot und Kaufabschluß

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1. Alle Angebote sind frei bleibend.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Sämtliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, gilt das des Verkäufers. Der Ausschluß Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers gilt auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen eine Lieferung ausführt oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegen nimmt.

3. Angaben bezüglich Trockenheitsgrad, Maße, Gewichte, Liefertermine, Transportkosten etc. sind unverbindlich, insbesondere auch sonstige Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet.

4. Angebote verstehen sich bei Bahnsendungen frei Waggon Versandstationen bzw. Anschlußgleis, bei Lieferung auf Landfahrzeugen frei verladen Lager des Verkäufers.

5. Ändern sich nach Abschluß des Vertrages bis zu dessen Erfüllung die Gestehungskosten des Verkäufers sowie Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jedweder Art, die den Markpreis belasten, so ist der Verkäufer berechtigt, den vom Käufer zu zahlenden Preis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt auch bei Leistungsverzögerungen, die der Verkäufer nicht beeinflussen kann. Der Käufer hat das Recht, bei erheblicher Erhöhung des Preises (20 %) vom Vertrag zurückzutreten.

6. Versandnebenkosten und die zum Versand erforderlichen Materialien werden dem Käufer gesondert berechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Frachtbriefe verbleiben in jedem Fall beim Verkäufer oder dessen Spediteur, auch wenn es sich um Lieferungen ab

Lager oder ab Grenze handelt.

7. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

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§ 2 Abruf und Abnahme

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1. Bleibt eine Aufforderung zum Abruf oder zur Abnahme oder eine Bereitstellungsanzeige acht Tage ganz oder teilweise ohne Erfolg, so steht es dem Verkäufer frei, nach Ablauf dieser Zeitspanne vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2. Der Verkäufer kann auch in einem Fall der Ziffer 1 an dem Vertrag festhalten und aufgrund einer vorläufigen Rechnung, die mangels einer Spezifikation schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung beanspruchen.

3. Die verkaufte Ware lagert nach Ablauf der in Ziffer 1 genannten Zeitspanne für Rechnung und Gefahr des Käufers. Einlagerungskosten, Lagermiete und Fahrversicherungskosten können berechnet werden.  Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer jedoch nicht.

4. Teillieferungen durch den Verkäufer sind auch ohne Vereinbarungen in zumutbarem Umfang zulässig, ebenso die Abrechnung solcher Teillieferungen.

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§ 3 Gefahrübergang

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1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Zugang der Bereitstellungsanzeige,

spätestens mit Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Käufer über.

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§ 4 Lieferzeit

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1. Kommt der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist von mind. 30 Tagen sowie nach Ablehnungsandrohnung  ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit zur Last fällt. Vorlieferanten sind nicht Erfüllungsgehilfen.

2. Im Falle nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen angemessen zu verlängern.

§ 5 Höhere Gewalt

Alle Ereignisse, die Verkäufer nicht zu vertreten hat, insbesondere solche, auf die er keinen Einfluss ausüben kann – wie Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen jeglicher Art, Naturkatastrophen – befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen und einer angemessenen Anlaufzeit von der Erfüllung seiner Leistungspflicht. Der Eintritt eines solchen Falles ist dem Käufer anzuzeigen. Bei einer nachhaltigen Störung ist der Käufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

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§ 6 Zahlung

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1. Eine Anzahlung des Käufers in Höhe von 50% für Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Auftragserteilung zu leisten. Die Ware kann erst nach Zahlungseingang der Anzahlung bestellt werden. Die restliche Zahlung muß vor Anlieferung der Ware dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein. Die Rechnung wird erst nach vollständiger Bezahlung der Ware ausgestellt.

2. Frachten, Zölle, Versicherungen und evtl. auf dem Gut lastende Transportspesen hat der Käufer spesenfrei vorzulegen.

3. Eventuell gewährte Skontoabzüge sind unzulässig,  wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht, die älter als 30 Tage ist. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet.

4. Bei Wechselregulierungen, die vorher zu vereinbaren sind, ist der Käufer verpflichtet, Landeszentralbank-diskontfähige

Wechsel innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum hereinzugeben. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage – vom Rechnungsdatum an gerechnet – nicht überschreiten. Wechselsteuer und bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegen genommen. Erfüllung tritt erst bei endgültiger Gutschrift ein.

5. Bei Vereinbarung eines Zahlungszieles sind vom Käufer Zinsen ab dem Datum des dem Zahlungsziel folgenden Tages geschuldet, und zwar mindestens in Höhe des jeweiligen Zinssatzes, welchen die Bank des Verkäufers kundenüblicherweise für Kontokorrentkredit berechnet; zzgl. sind Bankspesen auszugleichen. Dem Käufer ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet. Die Geltendmachung gesetzlicher Verzugszinsen bleibt unberührt.

6. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.

7. Anzahlungen bei Abschlüssen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

8. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels bzw. einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug. Der Verkäufer ist ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag, soweit er nicht erfüllt ist, zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Aufrechnung dürfen nur für Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag geltend gemacht bzw. ausgeübt werden. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer Hamburg zu benennender Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Entscheidung nach billigem Ermessen entscheiden. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Der geltend gemachte Minderungs- bzw. Aufrechnungsbetrag ist auf einem vom Verkäufer zu benennenden Notaranderkonto zu hinterlegen. Die Geltendmachung weitergehender Zurückhaltungsrechte, der Erklärung einer weitergehenden Aufrechnung sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sind ausgeschlossen.

10. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber und nicht an Zahlung statt hereingenommen.

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§ 7 Kreditwürdigkeit

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1. Bei Vertragsabschluß wird die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

2. Treten beim Käufer Ereignisse ein (wie z. B. Wechselproteste, schleppende Zahlungsweise, nachteilige Auskünfte etc.), die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder waren solche Ereignisse bereits vorhanden und sind sie dem Verkäufer erst nach Vertragsschluß bekannt geworden, so steht dem Verkäufer das Recht zu, die sofortige Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Bei Eintreten der vor genannten Ereignisse wird die Forderung des Verkäufers insgesamt sofort fällig.

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§ 8 Eigentumsvorbehalt

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1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur völligen Bezahlung aller ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, auch der künftigen und solcher aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo.

2. Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und so zu lagern, daß das Eigentum des Verkäufers jederzeit zu erkennen ist. Für den Versicherungsfall tritt der Käufer die von der Versicherung zu zahlende Entschädigungsleistung hiermit bereits an den Verkäufer ab, der diese annimmt. Der Käufer hat dem Verkäufer den Versicherungsfall anzuzeigen und die Versicherungsgesellschaft und Vertragsnummer zu benennen.

3. Bei Verzug des Käufers kann der Verkäufer Rückgabe der Ware verlangen. Die Rücknahme der Ware in einem solchen Fall stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist in einem solchen Fall berechtigt, entweder unverzüglich frachtfreie Rücksendung der Ware zu verlangen oder gegen Vergütung der Fracht die Ware selbst abzuholen. Der Käufer erklärt bereits unwiderruflich bei Vertragsabschluß, einen Eingriff in seinen Besitz in einem solchen Fall zu dulden.

4. Der Käufer ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware – gleichgültig, ob unverarbeitet, bearbeitet, verarbeitet oder  verbunden – nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Dieses Recht erlischt bei Zahlungsstockungen bzw. ab dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

5. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er hat Eingriffe von dritter Seite in das Eigentum des Verkäufers sofort durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Kosten einer Intervention hat der Käufer zu tragen.

6. Der Verkäufer und der Käufer sind darüber einig, dass im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware das Eigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Verkäufer zur Sicherung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer – auflösend bedingt durch die völlige Bezahlung dieser Forderungen – übergeht, und daß der Käufer vor und während der Verarbeitung Verwahrer derselben für den Verkäufer ist.

7. Wenn der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Verkäufer oder mit eigenen Waren verarbeitet, so erlangt der Verkäufer im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Waren zzgl. – sofern nicht Rechte Dritter entgegenstehen – eines 10 %igen Sicherheitsaufschlages das Miteigentumsrecht an der neuen Sache. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich im Umfang der Miteigentumsrechte des Verkäufers für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren veräußert oder sonst wie übertragen – unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden, so wird die Forderung aus der Weitergabe in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, es sei denn, Rechte Dritter stehen insoweit entgegen, an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Namen seiner Schuldner sowie die Höhe der Forderungen dem Verkäufer mitzuteilen und seinem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Abtretung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der völligen Bezahlung der sämtlichen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

8. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut oder für ein Bauvorhaben verarbeitet, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Veräußerung des Grundstücks odervon Grundstücksrechten die entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zzgl. aller Nebenrechte einschließlich Kosten und mit dem Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Käufer gewährt dem Verkäufer das Recht einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB.

9. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück eines Dritten verbraucht, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, die entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zzgl. Kosten mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab.

10. Der Käufer tritt zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers im Voraus sämtliche Forderungen aus einer etwaigen berechtigten oder unberechtigten Weitergabe der Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der weiter gegebenen Vorbehaltsware zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, es sei denn, es stehen zwingende Rechte Dritter entgegen, an den Verkäufer ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung oder Verbindung an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Der Käufer hat bei der Weitergabe dafür Sorge zu tragen, daß die im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer abgetretenen Forderungen nicht in ein Kontokorrentverhältnis oder in eine laufende Rechnung eingestellt werden, welche zwischen ihm und einem Dritten entstehen. Sofern gleichwohl zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis begründet worden ist, erstreckt sich die dem Verkäufer

vom Käufer abgetretene Forderung auf den jeweiligen Saldo, und zwar erstrangig in Höhe der abgetretenen Forderung.

11. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung, wie dieser seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß  erfüllt. Der Käufer hat die einzelnen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen. Soweit dies nicht geschieht, sind sie gesondert aufzubewahren.

12. Treten beim Käufer Zahlungsstockungen auf, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm im Voraus abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. In einem solchen Falle hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die Abnehmer zwecks Benachrichtigung von der Abtretung der Forderung namhaft zu machen. Der Käufer gestattet bereits jetzt unwiderruflich Einsicht in seine Bücher, um die notwendigen Daten zu erhalten. Für den Fall der Weigerung des Käufers besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, daß dieser Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

13. Nimmt der Käufer von seinen Abnehmern Wechsel entgegen, so hat der Käufer diese Wechsel zunächst dem Verkäufer unter Anrechnung auf dessen Kaufpreisforderung anzubieten. Auch in diesem Fall erfolgt die Wechselannahme nur zahlungshalber. Ist die Wechselsumme nach Abzug des Diskonts und der Wechselspesen höher als die Kaufpreisforderung des Verkäufers, so hat der Käufer erst dann Anspruch auf Auszahlung des überschießenden Betrages, wenn der Wechsel vom dem Abnehmer eingelöst worden ist. Der Käufer kann darauf hin wirken, daß der Abnehmer Teilwechsel begibt. In diesem Falle ist er nur verpflichtet, dem Verkäufer Teilwechsel in Höhe der Forderung des Verkäufers anzubieten. Kosten oder Mindererlöse, die dem Verkäufer dadurch entstehen, daß er statt Bezahlung Wechsel erhält, hat der Käufer in bar auszugleichen.

14. Verkauft der Käufer Ware ohne Be- oder Verarbeitung unter Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentumsrecht für den Verkäufer.

15. Durch Wechselhingabe, Kontensaldierung und Stundungen werden vorstehende Rechte nicht berührt. Diese Rechte bestehen neben den Rechten aus § 48 InsO.

16. Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.

17. Der Verkäufer erklärt mit Zustandekommen des Vertrages bzw. Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen die Annahme aller ihm abgetretenen Forderungen und Rechte.

18. Übersteigt der Wert der vom Käufer eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

19. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

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§ 9 Gewährleistung und Haftung

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1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen in schriftlicher Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB und die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge unberührt. Mengenbeanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei Lieferung auf dem Lieferschein vermerkt werden. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Entsprechendes gilt bei auf Holzbasis hergestellten Halb- und Fertigprodukten.

2. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Bis zur Einigung über die Abwicklung der Reklamation bzw. Abschluß eines Beweissicherungsverfahrens durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Verkäufers benannten Sachverständigen darf über die Ware nicht verfügt werden, d. h. darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden. Anderenfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß.

3. Bei begründeten Mängelrügen gewährt der Verkäufer unter ausdrücklicher Ablehnung weitergehender Ansprüche nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt der Verkäufer nicht innerhalb angemessener Frist der Verpflichtung zur Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nach, ist ihm diese unmöglich oder wird verweigert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Das gleiche gilt auch, wenn die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war und zu einer berechtigten Mängelrüge Anlaß gegeben hat. Besteht zwischen den Parteien Streit über die Angemessenheit der Höhe der Minderung, entscheidet über die Berechtigung sowie Angemessenheit ein von der Handelskammer Hamburg zu benennender Sachverständiger. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten tragen die Parteien anteilig die Kosten des Sachverständigen prozentual gem. dem Ergebnis.

4. Für äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Be- und Verarbeitung sich ergebende Fehler äußerlich gesunden Rund- und Schnittholzes und daraus entstehenden Folgen hat der Verkäufer nicht aufzukommen, es sei denn, der Verkäufer hat den Fehler arglistig verschwiegen. Entsprechendes gilt bei auf Holzbasis hergestellten Halb- und Fertigprodukten.

5. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft abzusichern. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf groben Verschulden oder Vorsatz des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Vorlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich jedoch eine Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und bestehender Schäden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

6. Im Falle einer etwaigen Haftung aufgrund von Plänen, Zeichnungen, Prospekten und Verkaufsunterlagen Dritter, die vom Verkäufer überreicht wurden, beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche gegen diese Dritten.

7. Alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Erhalt der Ware.

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§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

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Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

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§ 11 Mengenangaben

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Mengenangaben sind Cirka Werte und erlauben Toleranz von plus oder minus 10 %.

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§ 12 Schlußbestimmungen

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1. Grundsätzlich gelten für alle Verträge diese Geschäftsbedingungen. Soweit diese Bedingungen keine Regelung enthalten oder diese unwirksam sind, gelten ergänzend die Gebräuche im Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren (Tegernseer Gebräuche, jeweils neueste Fassung) sowie nachrangig die ALZ für den Holzhandel des Gesamtverbandes Deutscher Holzhandel

e.V. (jeweils neueste Fassung).

2. Sofern einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen.

3. Der Käufer wird hiermit davon informiert, daß der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnen  Personen bezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

4. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gem. der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, daß dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, daß eine ordnungsgemäße Entsorgung gem. den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, rückwirkend Leihgebühren zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen.

5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen dem Verkäufer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu; diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Das Fertigen von Abschriften, Kopien oder Fotographien bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

6. Die Beziehung zwischen den Parteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

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